« Welche besonderen Auflagen gelten für chemische Schutzmittel? »
Pflanzenschutzmittel sind in der modernen Landwirtschaft meist unumgänglich, wenn bei der Ernte der Ertrag stimmen soll. Handelt es sich um chemische Pflanzenschutzmittel geht von ihnen eine gewisse Gefahr für Menschen und Umwelt aus. Sie müssen deshalb unbedingt so gelagert werden, dass es nicht unbeabsichtigt zu einer Freisetzung jedweder Art kommen kann. Auf was es bei der Lagerung ankommt und welche gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, können Sie hier lesen.
Im modernen, konventionellen Landbau geht meist nichts ohne Pflanzen- bzw. Insektenschutzmittel
Ohne diese besteht die große Gefahr, dass unter Umständen der Ertrag komplett wegbricht. Für die meisten Bauern wäre das ein finanzielles Desaster und kann den Fortbestand des Betriebs gefährden. Ganz abgesehen davon, dass geringe Ernteerträge auch zu Versorgungsengpässen und höheren Preisen für Verbraucher führen könnten. Meist handelt es sich dabei um chemische Schutzmittel. Die Lagerung von Chemikalien ist jedoch stets eine heikle Sache und mit gewissen Risiken verbunden. Wie Pflanzenschutzmittel zu lagern sind, hat der Gesetzgeber deshalb genau geregelt. Kein Wunder: Werden die Substanzen unbeabsichtigt frei gesetzt kann das äußerst negative Folgen für Menschen und die Umwelt haben. Dabei spielt es übrigens in der Regel keine Rolle, ob es sich um Mittel für den reinen Pflanzenschutz oder für den Insektenschutz handelt. Jeder Landwirt ist gut beraten, höchste Sorgfalt walten zu lassen, wenn es darum geht, Schutzmittel zu lagern. Vor allem aber sollte er stets nur so viel lagern, wie er auch tatsächlich benötigt.
Genehmigungsfrei oder nicht? Auf den Stoff und die Menge kommt es an!
Weil von Pflanzenschutzmitteln eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, hat der Gesetzgeber in Deutschland sehr genau geregelt, welche Mittel, wie zu lagern sind.
Dabei kommt nicht nur ein einziges Gesetz zum Tragen, sondern gleich ein ganzes Bündel von Gesetzen und Verordnungen. Dazu gehören etwa das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), die Verordnung „Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)“, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen – Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Verordnung zum Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe (TRGS 514) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VawS).
Gesamtmengen bis zu 200 kg dürfen genehmigungsfrei gelagert werden. Es sei denn, es handelt sich um besonders gefährliche Stoffe, die beispielsweise mit den Kennzeichen GHS06, H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 bzw. mit T+ versehen sind. Ist das der Fall darf nur eine Höchstmenge von 50 kg ohne Genehmigung eingelagert werden. Die Mengenangaben beziehen sich dabei auf alle vorhandenen Pflanzenschutzmittel und nicht auf eine Art. Ein Landwirt, der größere Mengen Pflanzenschutzmittel lagern möchte, muss dafür eine Genehmigung einholen. Welche Behörden dafür zuständig sind und welche Voraussetzungen es konkret zu erfüllen gilt, erfragt man am besten beim für den Betrieb zuständigen Landwirtschaftsamt. Von Bundesland zu Bundesland kann es da nämlich erhebliche Unterschiede geben.
Ohne speziellen Lagerraum geht es meistens nicht
In der Regel fordern die Behörden bei der Lagerung von Chemikalien, zu denen auch chemische Pflanzenschutzmittel gehören, einen separaten Lagerraum. Dieser Raum darf dann auch nur für die Lagerung der Mittel genutzt werden. Er sollte unbedingt verschließbar und mit einer festen Tür ausgestattet sein. Außerdem muss er stabile, widerstandfähige Wände aufweisen. Der Lagerraum sollte darüber hinaus möglichst kühl, trocken, absolut frostsicher sowie gut durchlüftet sein. Die Einrichtung des Raums darf nicht aus brennbaren Materialien bestehen. Es ist also keine gute Idee, ihn beispielsweise mit einem Holzregal auszustatten.
Der Lagerraum muss auch eindeutig als solcher gekennzeichnet sein. An der Tür ist der Hinweis „Pflanzenschutzmittel – Unbefugten ist der Zutritt verboten“ anzubringen. Dafür gibt es vorgefertigte Aufkleber bzw. Hinweisschilder im landwirtschaftlichen Fachhandel. In unmittelbarere Nähe des Lagerraums muss außerdem die nötige Schutzausrüstung, die beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft nötig ist, stets griffbereit sein. Dazu gehören beispielsweise Handschuhe, eine Schutzbrille und gegebenenfalls auch eine Atemschutzmaske. Die Errichtung bzw. die Einrichtung eines Lagerraums spricht man am besten bereits im Vorfeld mit den zuständigen Behörden ab. In Frage kommen hierfür beispielsweise das Bauamt der Kommune, das Landwirtschaftsamt oder auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt. Noch ein kleiner Hinweis: Die oben angeführten Auflagen sind nur ein Teil der Maßnahmen, auf die es bei einem Lagerraum in diesem Zusammenhang ankommt.
Allgemeine Grundsätze, um Pflanzenschutzmittel zu lagern
Wer mit potenziell gefährlichen Stoffen agiert, sollte dies stets mit größter Sorgfalt und verantwortlich tun. Dabei gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass nur so viele chemische Pflanzenschutzmittel gelagert werden sollten, wie man auch tatsächlich innerhalb eines Jahres verbraucht. Dieser Grundsatz empfiehlt sich übrigens stets bei der Lagerung von Chemikalien – und zwar auch außerhalb der Landwirtschaft. Die Mittel sollten außerdem nur in fest verschlossenen Originalverpackungen gelagert werden. Wurde eine Verpackung geöffnet, aber der Inhalt nicht komplett verbraucht, sollte dieser in einen stabilen, verschließbaren Behälter umgefüllt werden. Dazu eignet sich unter Umständen auch ein neuer Intermediate Bulk Container (IBC). Es sollte stets nur Mittel gelagert werden, die ihr Haltbarkeitsdatum noch nicht überschritten haben. Ist kein Haltbarkeitsdatum angegeben, kann man davon ausgehen, dass die Wirksamkeit des Mittels zwei Jahre beträgt. Ist diese Zeit überschritten muss es fachgerecht entsorgt werden. Darüber hinaus ist es vorgeschrieben, eine Lagerliste zu führen, in die Zu- und Abgänge eingetragen werden müssen.
Pflanzenschutzmittel lagern im privaten Bereich
Bislang haben wir uns in erster Linie damit beschäftigt, wie in der Landwirtschaft Schutzmittel zu lagern sind. Nun kommen Pflanzen- und Insektenschutzmittel aber auch im privaten Bereich zum Einsatz. Für viele Gartenbesitzer ist es ganz selbstverständlich, Unkrautbekämpfungsmittel oder Mittel zum Insektenschutz zu verwenden. Diese Mittel unterscheiden sich im Prinzip nicht besonders stark von denen, die in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. Allerdings wird ein Gartenbesitzer im Normalfall erheblich geringere Mengen lagern.
Außerdem bedürfen die üblichen Mittel für den Garten auch keiner speziellen Genehmigung durch die Behörden. Dennoch kommt es auch hier bei der Lagerung auf die Sicherheit an. Wer Pflanzenschutzmittel aller Art einsetzt, sollte im Kleinen auf jeden Fall die Grundsätze beachten, die für die Profis gelten. So sollten die Mittel insbesondere nicht für Kinder und Haustiere erreichbar sein. Auch auf eine kühle, trockene und frostfreie Lagerung sollte geachtet werden. Und natürlich gilt es dabei auch das Haltbarkeitsdatum zu berücksichtigen. Am besten man reduziert den Einsatz dieser Mittel auf ein absolutes Minimum. Dann halten sich stets auch die Lagerbestände in engen Grenzen.
Pflanzenschutzmittel lagern und Umweltschutz
Oftmals geht es in der Landwirtschaft nicht ohne Chemie. Werden Pflanzenschutzmittel bzw. Insektenschutzmittel auf den Feldern ausgebracht, wirkt sich das jedoch stets auf die Umwelt aus. Es empfiehlt sich deshalb, diese Mittel sehr gezielt einzusetzen und nur dann, wenn es auch wirklich nötig ist. Auch für den professionellen Landwirt gilt, was für den Hobbygärtner gilt: Umso weniger Mittel eingesetzt werden, umso einfacher gestaltet sich letztlich die Lagerung von Chemikalien. Denn von geringeren Mengen gehen auch geringere Gefahren aus. Ganz abgesehen davon, dass sich auf diese Weise nicht nur beim Lagern Geld sparen lässt.