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Gefahrgut im Großpackmittel IBC

Die wichtigsten Richtlinien der ADR

Gefahrstoffe werden nicht umsonst als solche bezeichnet. Je nach Stoff, Aggregatszustand und Umgebungsbedingungen können von unterschiedlichsten Stoffen teils erhebliche Gefährdungspotentiale ausgehen. Damit die Handhabung dieser Stoffe trotzdem sicher und unfallfrei vonstattengehen kann, existiert ein Regelwerk, das den Transport von Gefahrgütern regelt – die ADR. Aber was ist zu beachten, um ein entsprechendes Gut in einem Großpackmittel zu transportieren? Insbesondere Großgebinde, wie Intermediate Bulk Container aus Kunststoff, werden hier detailliert und umfassend behandelt.

Was ist Gefahrgut? 

Von nahezu jeder industriell eingesetzten Substanz kann eine Gefahr ausgehen. Selbst Wasser kann im ungünstigsten Fall zur elementaren Bedrohung für ein Menschenleben werden. Deshalb gilt es noch lange nicht als Gefahrstoff. Doch wie werden Gefahrstoffe dann definiert? Ganz allgemein formuliert gilt als Gefahrstoff, wovon eine erhebliche Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht. Um Klarheit zu schaffen, versieht die Gefahrstoffverordnung diese Stoffe mit Grenzwerten, so dass eine Mindestschwelle für die schädlichen Auswirkungen definiert wird.

Die Art der negativen Einflüsse auf Mensch und Umwelt kann dabei von Gut zu Gut stark variieren. Sie kann von toxischen, also giftigen Eigenschaften über ätzende, sauerstoffverdrängende bis hin zu brennbaren und sogar explosiven Eigenschaften reichen. Die Schädlichkeit muss demnach nicht sofort und unmittelbar eintreten, sondern kann unter Umständen auch erst im Laufe der Zeit oder bei wiederkehrendem Kontakt in Erscheinung treten. Auf jeden Fall gilt: Für gefährliche Güter muss ein Großpackmittel besondere Anforderungen erfüllen.

Chemikalien, IBC Container - Gefahrgut im Großpackmittel IBC
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Allgemeiner Umgang mit Gefahrgut 

Pauschal lässt sich für den Umgang mit Gefahrstoffen zunächst festhalten, dass er so zu erfolgen hat, dass die von den Stoffen ausgehenden Gefährdungen eliminiert oder auf ein „normales“ Maß unkritischer Stoffe reduziert werden. Je nach Art des Stoffes und der Gefährdung können die erforderlichen Maßnahmen sehr unterschiedlich ausfallen. In den meisten Fällen zählt dazu die hermetische Abtrennung von der Umgebung durch dichte Lagerbehälter. Aber auch die Gewährleistung von konstanten Druck-, Temperatur- und Feuchteverhältnissen kann dazu dienen, das Gefährdungspotential zu minimieren.

Was ist die ADR? 

Um den besonders gefahrenträchtigen Transport von Gefahrgütern sicher und zudem einheitlich zu regeln, wurde bereits im Jahr 1957 das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – von der damaligen französischsprachigen Bezeichnung herrührend, kurz ADR genannt, ins Leben gerufen. Diese Vorschrift regelt die Verpackung, die Ladungssicherung und die Kennzeichnung von Gefahrgut auf öffentlichen Straßen, also vor allem mit dem LKW.

ADR Teil 4 – Großpackmittel IBC und Großverpackungen 

Die ADR widmet einen ganzen Teil, den Teil 4, immer beliebter werdenden und immer weiter verbreiteten IBC Container aus Kunststoff. Bei den Kunststofftanks handelt es sich um standardisierte Großgebinde unterschiedlicher Volumina, die speziell für Lagerung und Transport rieselfähiger oder flüssiger Stoffe entwickelt wurden. Speziell konfiguriert eignen sie sich auch für den flächendeckenden Einsatz in Verbindung mit Gefahrstoffen im Allgemeinen, sowie speziellen Gefahrstoffklassen, z.B. brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe, im Besonderen. Damit die im Abkommen festgesteckten Ziele zuverlässig erreicht werden können, werden unterschiedliche Teilbereiche der IBCs Behälter mit klaren Regeln oder auch zu erreichenden Schutzzielen versehen, die es bei jeder Inspektion zu erfüllen gilt.

LKW beladen mit IBCs - Gefahrgut im Großpackmittel IBC

Neben anderen, spezielleren oder auch individuelleren Vorgaben werden folgende Aspekte grundlegend definiert: 

Qualität der Großpackmittel 

Sozusagen als Eingangsklausel des Teils 4 wird festgeschrieben, dass Großpackmittel ganz allgemein gesprochen von solcher Qualität sein müssen, dass sie für den Transport von Gefahrgütern geeignet sind. Diese Festlegung sagt aus technischer Sicht zunächst einmal wenig aus. Im Folgenden wird aber an Hand konkreter Vorgaben definiert, was darunter zu verstehen ist:

Belastbarkeit 

Eine erste greifbare Größe für die Beschaffenheit der IBC Tanks als Großpackmittel wird über die Belastbarkeit definiert. Die Gebinde müssen in der Lage sein, alle normalen und durch ein Gut zu erwartenden Belastungen des Transports unbeschadet zu überdauern. Hierzu gehört auch der Umschlag mit technischen Hilfsmitteln, wie Gabelstaplern, Kränen etc. Nicht dazu zählt jedoch eine Widerstandsfähigkeit gegen im Falle von etwa Verkehrsunfällen oder Manipulationsversuchen zu erwartende Kräfte auf den Container.

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Beständigkeit 

Steht ein Behälter in direktem Kontakt mit einem Lagergut, so muss er in der Lage sein, diesen Kontakt ohne Veränderung seiner eigenen Beschaffenheit dauerhaft zu überstehen. Diese Festlegung zielt darauf ab, dass etwaige ätzende oder anderweitig aggressive Stoffe die Kunststofftanks im ungünstigsten Fall porös oder brüchig werden lassen können. Entweder versagt der Speicher dann auf Grund der zunehmenden Disintegration von selbst, oder er ist zumindest nicht mehr in der Lage, den im vorangegangenen Punkt beschriebenen Belastungen des Transports zuverlässig zu trotzen. In beiden Fällen wäre der sichere Gut-Transport nicht mehr gewährleistet und ein so beschaffener Behälter demnach ungeeignet für den Gefahrstofftransport.

Prüfung 

Um diese dauerhafte Eignung der Kunststoffbehälter zu gewährleisten, müssen Großpackmittel für Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Eignung geprüft werden. Einerseits ist eine Zulassung des Behältertyps, sowie eine Kontrolle jedes einzelnen individuellen Tanks vor Inbetriebnahme erforderlich. Andererseits existieren aber auch regelmäßige Prüfintervalle, um Veränderungen oder angehende Schäden zu erkennen und zu beseitigen.

Kontrolleur für IBCs und sontige Container
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Die Art der Verpackung 

Neben den eigentlichen Beschaffenheiten der Großpackmittel wird auch die Art der Verpackung in Teil 4 der Vorschrift zum Transport von Gefahrgütern näher spezifiziert. Dabei geht es um die Art des Einsatzes der Großpackmittel, aber auch um mögliche Innenverpackungen, wenn bereits vorverpackte Gefahrgüter in einem Behälter transportiert werden sollen.

Flüssigkeiten 

Wird ein flüssiges Gut in einem Großpackmittel befördert, darf dieser Behälter nur so weit befüllt werden, dass ausreichend Luftvolumen für eine eventuelle Ausdehnung des Lagerguts vorhanden ist. Hierbei spielt die teils erhebliche Ausdehnung von flüssigen Stoffen bei Temperaturzunahmen eine wesentliche Rolle. Fehlt der dafür nötige Platz, steigt der Innendruck und es kann zu Schäden mit Austritt der gefährlichen Stoffe kommen.

Innen- und Außenverpackungen 

Werden Gefahrstoffe in Innenverpackungen transportiert, müssen bereits die Innenverpackungen geeignet sein, dem Druck des Lagerguts Stand zu halten und einen dichten Abschluss zu erzeugen. Die Außenverpackungen müssen dagegen so widerstandsfähig ausgeführt sein, dass sie die Innenverpackungen sicher vor Beschädigungen beim Transport schützen.

Verschlüsse 

Je nach Gefahrstoff und konkreter Transportart kann es sein, dass Transportbehälter mit hintereinander geschalteten Verschlüssen für noch mehr Sicherheit gegen ein unbeabsichtigtes Austreten versehen sind. Ist das der Fall, muss immer zuerst der innere Verschluss geschlossen werden. Andernfalls kann bereits Gefahrgut zwischen inneren und äußeren Verschluss gelangen und beim Öffnen des äußeren Verschlusses unbeabsichtigt freigesetzt werden. Weiterhin müssen alle Verschlüsse an einem Großpackmittel so dicht ausgeführt sein, dass feuchte Lagergüter nur bis an einen bestimmten, vordefinierten Punkt trocknen können. So soll verhindert werden, dass Gefahrgüter durch die Feuchteveränderung kritische Zustände erreichen, in denen sie sich beispielsweise selbst entzünden können.

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Wiederverwendbarkeit 

Zuletzt wird in den Vorgaben zum Gefahrguttransport aber auch ein ganz anderes Thema, nämlich die Wiederverwendung der Großpackmittel, beschrieben. Ob gereinigt, rekonditioniert oder anderweitig in Stand gesetzt: ein Behälter muss immer dieselbe Inspektion seiner Tauglichkeit über sich ergehen lassen, wie sie auch für neu produzierte Gebinde durchgeführt wird. So wird gewährleistet, dass keine schleichende Reduzierung der Leistungsfähigkeit stattfindet. Gerade beim Großpackmittel IBC Container  können durch hohe Lebenszeiten und zahlreiche Nutzungszyklen Veränderungen oder gar Beschädigungen zu Tage treten, die es auf diesem Wege zu erkennen und zu beheben gilt. Nur, wenn die Qualität weiterhin gewährleistet ist, darf ein gefährliches Gut in einem solchen Großpackmittel aus Kunststoff transportiert werden.

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