« Welche besonderen Auflagen gelten für chemische Schutzmittel? »
Wer Pflanzenschutzmittel im Betrieb einsetzt, muss sie auch sicher aufbewahren. In diesem Ratgeber erfahren Sie, worauf es bei der Lagerung wirklich ankommt: von den gesetzlichen Vorschriften über die Ausstattung eines PSM-Lagers bis hin zu praxisnahen Tipps für die Dokumentation und Kontrolle. Kompakt, verständlich – und mit Blick auf den landwirtschaftlichen Alltag.
Pflanzenschutzmittel lagern – warum es auf sichere Aufbewahrung ankommt
Pflanzenschutzmittel gehören in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Ob Herbizide, Fungizide oder Insektizide – die Mittel helfen, Kulturen gesund zu halten und Erträge zu sichern. Gleichzeitig gelten sie als Gefahrstoffe. Um Unfälle, Umweltrisiken und rechtliche Probleme zu vermeiden, ist eine sichere und vorschriftsgemäße Lagerung zwingend erforderlich. Ein Pflanzenschutzmittellager – oft kurz PSM-Lager genannt – ist daher fester Bestandteil der betrieblichen Ausstattung. Es dient dazu, Pflanzenschutzmittel unter kontrollierten Bedingungen aufzubewahren: kühl, trocken, belüftet, geschützt vor Zugriff durch Unbefugte – und vor allem so, dass keine Substanzen ins Erdreich oder in Gewässer gelangen können. Schon bei kleinen Lagermengen können Fehler gravierende Folgen haben: auslaufende Behälter, chemische Reaktionen oder Verdunstung sind reale Risiken. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und umzusetzen – ob in einem eigenen Lagerraum oder mit kompakten, praktischen Lösungen wie IBC-Containern. In den nächsten Abschnitten erfahren Sie, welche Vorschriften für die Lagerung gelten, wie ein PSM-Lager ausgestattet sein muss – und worauf es bei der praktischen Umsetzung ankommt.

Gesetzliche Vorschriften zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
Die sichere Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich klar geregelt. Ziel ist es, Personen zu schützen, Umweltrisiken zu vermeiden und den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb zu gewährleisten. Dabei greifen in Deutschland verschiedene Vorschriften, die sich ergänzen und gemeinsam den Rahmen für das sogenannte PSM-Lager bilden.
Zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen zählen:
- die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
- die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV),
- die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510 & TRGS 514),
- das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Ob ein Lager genehmigungsfrei betrieben werden darf, hängt im Wesentlichen von der gelagerten Gesamtmenge und der Gefährlichkeitsklasse der eingesetzten Mittel ab. Bis zu 200 kg Pflanzenschutzmittel dürfen in der Regel ohne Genehmigung gelagert werden – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um besonders gefährliche Produkte. Für Stoffe mit den Gefahrenkennzeichnungen GHS06 oder H300–H331 (z. B. sehr giftig beim Einatmen oder Verschlucken) gilt eine deutlich niedrigere Grenze von 50 kg.
Wer größere Mengen lagert oder sehr gefährliche Stoffe einsetzt, benötigt in der Regel eine behördliche Genehmigung. Zuständig ist je nach Bundesland das Landwirtschaftsamt, die Wasserbehörde oder das Umweltamt. Es empfiehlt sich, geplante Änderungen oder Erweiterungen frühzeitig mit der jeweiligen Stelle abzustimmen.

So sieht ein sicheres Pflanzenschutzmittellager aus
Ein funktionales PSM-Lager muss zwei zentrale Aufgaben erfüllen: Es soll Pflanzenschutzmittel vor äußeren Einflüssen schützen – und gleichzeitig verhindern, dass gefährliche Stoffe unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen oder Personen gefährden. Dafür sind bestimmte bauliche, organisatorische und technische Anforderungen zu erfüllen. Der Lagerraum sollte trocken, gut belüftet und frostfrei sein. Er muss abschließbar sein, sodass nur befugte Personen Zutritt haben. Die Ausstattung darf nicht aus brennbaren Materialien bestehen – Regale aus Metall oder Kunststoff sind hier die bessere Wahl. Der Raum selbst sollte stabil gebaut sein, mit widerstandsfähigen Wänden und einer festen Tür. Ein PSM-Lager darf ausschließlich zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln genutzt werden. Andere Stoffe – insbesondere Futtermittel, Lebensmittel oder leicht entzündliche Substanzen – gehören nicht in denselben Raum. Ebenso wichtig ist eine gut sichtbare Kennzeichnung an der Tür. Bei der Lagerung wassergefährdender Mittel gelten zusätzliche Vorschriften. Der Raum darf keinen Bodenabfluss haben und muss so beschaffen sein, dass auslaufende Flüssigkeiten zuverlässig zurückgehalten werden – zum Beispiel durch eine Auffangwanne oder einen flüssigkeitsdichten Boden mit entsprechender Einfassung. In unmittelbarer Nähe des Lagers sollte außerdem die persönliche Schutzausrüstung griffbereit sein. Dazu zählen Handschuhe, Schutzbrille und – bei bestimmten Produkten – auch eine Atemschutzmaske. Ob kleiner Schrank oder kompletter Lagerraum: Entscheidend ist, dass alle Anforderungen erfüllt werden – unabhängig von der Größe der gelagerten Menge.

Praxis im Betrieb – Was, wie und wie viel darf gelagert werden?
Im Alltag zählt nicht nur die Frage, wie ein Pflanzenschutzmittellager aufgebaut sein muss, sondern auch, welche Mittel unter welchen Bedingungen überhaupt gelagert werden dürfen. Entscheidend ist dabei vor allem der Umgang mit den verwendeten Gebinden, der Lagermenge und der Verpackungseinheit. Grundsätzlich sollten Pflanzenschutzmittel nur in ihrer Originalverpackung gelagert werden. Diese ist speziell für den sicheren Transport und die Lagerung zugelassen, enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen und ist in der Regel besonders robust. Wurde ein Behälter geöffnet, aber nicht vollständig verbraucht, muss er wieder dicht verschlossen und standsicher aufbewahrt werden. Falls ein Umfüllen unvermeidlich ist – zum Beispiel aus einem beschädigten Gebinde – darf dies nur in dafür geeignete, stabile und eindeutig gekennzeichnete Ersatzbehälter erfolgen. Für größere Volumina im professionellen Bereich kann etwa ein IBC-Container (Intermediate Bulk Container) oder ein Spundlochfass verwendet werden – vorausgesetzt, er erfüllt die rechtlichen Anforderungen an Material, Dichtigkeit und Kennzeichnung. Unabhängig von der Verpackungsform gilt: Gelagert werden dürfen nur solche Mengen, die im Betrieb tatsächlich benötigt werden – idealerweise für maximal ein Jahr. Alles darüber hinaus birgt nicht nur ein höheres Sicherheitsrisiko, sondern kann auch im Rahmen von Kontrollen kritisch hinterfragt werden. Besondere Vorsicht ist bei Stoffen mit kurzer Haltbarkeit oder eingeschränkter Zulassung geboten. Auch Mittel, deren Ablaufdatum überschritten wurde, dürfen nicht mehr eingesetzt werden und müssen fachgerecht entsorgt werden.
Lagerlisten & Kontrolle – Dokumentation nicht vergessen
Neben den baulichen Anforderungen und der Lagertechnik spielt auch die Dokumentation eine zentrale Rolle für ein gesetzeskonformes Pflanzenschutzmittellager. Wer Pflanzenschutzmittel professionell einsetzt und lagert, ist verpflichtet, eine Lagerliste zu führen. Sie muss jederzeit Auskunft darüber geben, welche Produkte in welcher Menge vorhanden sind – und wann sie zu- oder abgegangen sind. Diese Liste hilft nicht nur bei der internen Organisation, sondern ist auch im Rahmen von Betriebsprüfungen oder behördlichen Kontrollen von Bedeutung. Sie muss regelmäßig aktualisiert und gut zugänglich aufbewahrt werden – am besten direkt im oder in unmittelbarer Nähe des Lagers.
Die wichtigsten Angaben in einer Lagerliste sind:
- Produktname und Wirkstoff
- Gefahrenkennzeichen (z. B. GHS-Klasse)
- gelagerte Menge (in kg oder Liter)
- Datum des Zugangs bzw. Abgangs
- Lagerort im Betrieb
Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch das Ablaufdatum zu dokumentieren – insbesondere bei Mitteln mit begrenzter Haltbarkeit. So behalten Sie nicht nur den Überblick, sondern können auch rechtzeitig entsorgen oder ersetzen.
Checkliste – Das braucht ein sicheres PSM-Lager
Damit die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb rechtskonform, sicher und übersichtlich bleibt, hilft eine einfache Checkliste. Sie zeigt auf einen Blick, welche Anforderungen erfüllt sein müssen – unabhängig davon, ob es sich um einen eigenen Lagerraum, einen Lagerschrank oder einen IBC-Container handelt.
Wesentliche Anforderungen im Überblick:
- Lagerraum abschließbar und nur für Pflanzenschutzmittel genutzt
- Trockene, kühle und frostsichere Lagerbedingungen
- Keine brennbaren Materialien im Lager (z. B. Holzregale)
- GHS-konforme Kennzeichnung an der Tür
- Stabile Regale oder Behälter, z. B. IBC-Container für große Mengen
- Auffangwanne oder flüssigkeitsdichter Boden bei wassergefährdenden Mitteln
- Originalverpackung verwenden – geöffnete Gebinde sicher verschließen
- Lagerliste mit Zugängen und Abgängen führen
- Ablaufdaten und Gefahrensymbole im Blick behalten
- Persönliche Schutzausrüstung griffbereit (z. B. Handschuhe, Schutzbrille, ggf. Atemschutz)
Diese Punkte bilden die Grundlage für ein funktionales und sicheres PSM-Lager. Wer regelmäßig kontrolliert, dokumentiert und nur bedarfsorientiert lagert, schützt nicht nur Mensch und Umwelt, sondern auch den eigenen Betrieb vor Risiken und rechtlichen Konsequenzen.