« Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten ergriffen werden? »
Ob Kleinbetrieb, mittelständiges Unternehmen oder weltumspannender Konzern – das Thema eines sicheren Umgangs mit Gefahrstoffen ist aus dem Arbeitsleben heute nicht mehr wegzudenken. Während viele Menschen nur den individuellen Gefahrstoff im Blick behalten, öffnet sich bei komplexeren Betriebsabläufen schnell ein ganz anderes Thema: Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen. Denn häufig werden kritische Eigenschaften und problembehaftete Arbeitsvorgänge erst dann wirklich schwierig, wenn mehrere kritische Stoffe aufeinandertreffen.
Die Gefahrstoffverordnung – gesetzliche Regelung für mehr Sicherheit
Alles, was mit dem Thema des Gefahrstoffs zu beachten ist, ist zunächst einmal in der Gefahrstoffverordnung GefStoffVO festgeschrieben. Dieser gesetzesähnliche Text definiert zunächst einmal, was überhaupt ein Gefahrstoff ist. Darüber hinaus gibt er vor, wie mit diesen kritischen Stoffen umzugehen ist und wie damit in Kontakt stehende Personen zu schützen sind. Vor allem aber wird sichergestellt, dass die Personen dieses Wissen auch jederzeit abrufen können und vor dem Erstkontakt in Handhabung, Gefahrenpotential und möglichen kritischen Fällen zu entsprechenden Schutz- und Gegenmaßnahmen unterwiesen sind. Zu konkreten technischen Belangen einzelner Stoffe macht diese Verordnung zwar keine genauen Angaben. Auch die Lagerung von Gefahrstoffen wird nicht dezidiert behandelt. Stattdessen bildet die Gefahrstoffverordnung aber die Grundlage, auf deren Basis dann technische Regelwerke zu den einzelnen Fachthemen aufgebaut sind.
Zusammenlagerung setzt Arten unterschiedlicher Gefahrstoffe voraus
Die Gefahrstoffverordnung klassifiziert Stoffe nach der Art der Gefährdung, die von ihnen ausgeht. So unterscheiden sich beispielsweise explosionsgefährliche Stoffe von solchen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter ausgeht. Umwelt- und wassergefährdende Ingredienzien stellen eine weitere Gruppe dar. Für die Gefahrstofflagerung ist diese Kategorisierung jedoch nur bedingt sinnvoll. Denn für die Festlegung einer geeigneten Lagermethode ist weniger die Art der schädlichen Auswirkung ausschlaggebend, als vielmehr deren Entstehung.
Daher beziehen sich technische Regeln in Bezug auf das Lagern oder Zusammenlagern dieser Materialien viel mehr auf die Entstehung eines kritischen Zustands, etwa durch den Übergang in eine andere Phase durch Druck- oder Temperaturveränderung oder aber auf die Reaktion mit anderen am Lagerort vorhandenen Flüssigkeiten, Granulaten, Gasen oder Gelen. Vor allem steht hierbei die Kombination mehrerer Lagergüter im Vordergrund, die im Falle unbeabsichtigten Kontakts bei der Zusammenlagerung zu schädlichen, gefährlichen oder anderweitig unerwünschten Stoffen reagieren können. Die Zusammenlagerung von gefährlichen Medien ist daher heute ein mindestens ebenso großes Thema, wie die eigentliche Lagerung an sich.
Rechtliche Vorgaben zur Gefahrstofflagerung
Über die bereits erwähnte Gefahrstoffverordnung hinaus ergänzen so genannte „Technische Regeln zu Gefahrstoffen“, kurz TRGS, die gesetzlichen Vorgaben. Diese Regelwerke behandeln konkrete Themen, wie beispielsweise erforderliche Schutzausstattung, die Einrichtung und Vorhaltung von Kontrollmechanismen oder eben auch die Lagerung von Gefahrstoffen. Durch die Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben vom Gesetz über die Verordnung bis hin zur „Technischen Regel“ wird sichergestellt, dass allen Belangen entsprechend Rechnung getragen wird. Wo das Gesetz die generelle Richtung der Regulierungen definiert, ist die leichter veränderbare Verordnung auch in der Lage, kurzfristigere Anpassungen als die strategische Orientierung zeitnah umzusetzen. Erst die Technischen Regeln sind aber in der Lage, Anpassungen auf operativer Ebene mit geringem Zeitverzug mitzugehen. In der Folge dürfte die Regelung zwar meist immer noch hinter dem Auftreten eines Problems oder einer Veränderung herhinken, der zeitliche Verzug wird jedoch auf ein Minimum beschränkt.
Die Zusammenlagerungstabelle nach TRGS510
Die wichtigsten Grundsätze für die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen stellt aus gesetzgeberischer Sicht die Zusammenlagerungstabelle der TRGS510 dar. Insgesamt stellt die Technische Regel für Gefahrstoffe Nummer 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ den Wegweiser für alle Fragen rund um das Lagern kritischer Inhalte dar. Speziell für die gemeinsame Bevorratung unterschiedlicher Medien ist jedoch die Zusammenlagerungstabelle wegweisend. Sie führt sehr detailliert eine große Fülle unterschiedlicher Gefahrstoffcharakteristika an. Darunter sind beispielsweise Kategorisierungen zu finden, wie „Nichtbrennbare Feststoffe“ oder „Sonstige brennbare und nichtbrennbare Stoffe“ als unkritischste Kategorien. Am anderen Ende der Skala finden sich dagegen „Explosive Stoffe“ oder „Gase“. Für jede Stoffklasse wird dabei angegeben, ob eine Separatlagerung zwingend erforderlich ist oder ob der Stoff entweder unbegrenzt oder nur in eingeschränkter Form für die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen geeignet ist. Weiterhin erfolgt eine Einteilung in Lagerklassen, aus denen sich weitere Anforderungen ergeben.
Praktische Grundsätze der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
Ganz gleich, ob man gezielt die Vorgaben der TRGS510 beachtet oder auch „nur“ auf sein Bauchgefühl hört, die praktischen Überlegungen bei der Gefahrstofflagerung sollten sich zu weiten Teilen decken. Denn nachvollziehbarerweise orientieren sich die Vorgaben der TRGS510 natürlich an praktischen Erwägungen für das Lagern, anstatt theoretisch sinnvolle, praktisch aber unwirksame, Vorgaben zu machen. Da sich die chemischen Eigenschaften von Stoffen an Hand gesetzlicher Vorgaben nicht verändern lassen, ist dieser Zusammenhang zwangsläufig erforderlich.
Reaktive Gefahrstoffe vermeiden
Oberstes Gebot bei der Gefahrstofflagerung ist immer die Vermeidung kritischer Zustände. In Bezug auf die Zusammenlagerung geht es dabei weniger um Aggregatszustände etc., sondern viel mehr um mögliche nachteilige Reaktionen gelagerter Inhalte miteinander. Die Bevorratung verschiedener Säuren mag zunächst jede für sich genommen im geeigneten Gebinde, beispielsweise einem IBC Tank, unkritisch sein. Gelangen zwei Säuren dagegen zusammen, etwa in Form freiwerdender Aerosole, kann die chemische Reaktion weit gefährlicher werden, oder aber auch eine Reaktion in Form einer Explosion, Verpuffung oder anderer ungewünschter Abläufe nach sich ziehen.
Idealerweise werden daher nur Stoffe miteinander gelagert, die keine nachteiligen Auswirkungen auf andere mitgelagerte Stoffe haben. Zumindest aber muss der Lagerzustand der Stoffe so beschaffen sein, dass mögliche kritische, miteinander in Reaktion tretende Zustände der Lagergüter vermieden werden. So kann ein und derselbe Stoff beispielsweise als Granulat gut gemeinsam lagerfähig sein, während er als Lösung nur unter einschränkenden Voraussetzungen oder sogar überhaupt nicht in ein Sammellager eingefügt werden darf.
Das Schutzniveau der Lagerung
Ein weiterer wichtiger Punkt der Zusammenlagerung für Gefahrstoffe ist das anzustrebende Schutzniveau. Natürlich unterliegt heute auch die Lagerung von Gefahrstoffen den Erfordernissen einer modernen Betriebsführung. Flexibilität in der Lagerhaltung zählt daher zu den Aspekten, die Unternehmen deutliche Vorteile in vielerlei Hinsicht verschafft. In Sachen der Gefahrstoffeinlagerung ist jedoch zu beachten, dass jedes Lager ein Schutzniveau aufzuweisen hat. Dieses orientiert sich immer am „schlimmsten“ anzunehmenden Fall, also am kritischen Lagergut bzw. der kritischsten Lagergutkombination. Eine sinnvolle Planung des Gefahrstofflagers für die Sammellagerung von Stoffen berücksichtigt daher mögliche auftretende Stoffkombinationen und organisiert Veränderungen im Lagerbetrieb so, dass nicht alle Lagerbereiche immer denselben, also höchsten und somit auch aufwändigsten Schutzstatus erbringen müssen.
Die Löschwasserrückhaltung
Ganz gleich, welche Eigenschaften ein Gefahrstoff aufweist – im Schadensfall sind seine Auswirkungen auf die Umwelt als kritisch einzustufen. Ansonsten würde keine Einordnung nach Gefahrstoffverordnung erfolgen. Unumgänglich für die Lagerung ist somit immer eine technische Vorrichtung zur Rückhaltung der Stoffe selbst, aber auch von Löschwasser der Feuerwehr, das durch die Stoffe kontaminiert wurde. Auch bei der Festlegung der Löschwasserrückhaltung gilt wieder der Leitsatz, dass die Maßnahmen nach dem schlechtesten, also aufwändigsten Lager- bzw. Schadensfall zu bemessen sind.
Praktische Beispiele einer gelungenen Gefahrstofflagerung im IBC Tank
Viele praktische Beispiele zeigen, wie die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sinnvoll funktionieren kann. IBS Container beispielsweise sind für unterschiedliche Inhalte geeignet und erleichtern die Lagerung, oft auch die Zusammenlagerung erheblich. Durch universelle Kompatibilität vermeidet der Intermediate Bulk Container viele Gefahrensituationen von vorn herein, da gemeinsam bevorratete Stoffe durch den Einsatz von geeignetem IBC Zubehör erst gar keine Gelegenheit zur Reaktion bekommen. Die Unfallquote sinkt außerdem auf Grund stimmiger Lagersysteme ohne Fremdkomponenten deutlich. So lässt sich eine gelungene Gefahrstofflagerung mittels einfacher, standardisierter Behälter kostengünstig und unkritisch realisieren.