Vertragsgrundlagen IBC Miete
Vertragsgrundlage für die Vermietung von IBC (Intermediate Bulk Container)
§1 Der Mietvertrag
Die REKUBIK GmbH (im nachfolgendem 'Vermieter' genannt) vermietet IBC (im nachfolgendem 'Mietgegenstand' genannt) an Unternehmen (im nachfolgendem 'Mieter' genannt) ausschließlich zum eigenen Gebrauch.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Website www.rekubik.de dokumentiert und werden als Anlage mit dem Angebot überreicht. Die Vertragsbedingung gilt als bindende Bedingung des Mietverhältnisses und abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Dokumentation und Zustimmung beider Partner. Eine einseitige Erklärung des Mieters ist nicht bindend, auch wenn der Vermieter dieser Erklärung nicht ausdrücklich widerspricht.
Grundlage und Bestandteil des Mietvertrages ist die jeweils zum Datum des Mietvertrages aktuelle Fassung der 'Vertragsgrundlagen für die Vermietung von IBC', die in ihrer jeweils gültigen Version auf der Website 'www.rekubik.de' dokumentiert sind. Der Mietvertrag enthält die vereinbarten wirtschaftlichen Rahmendaten, die technische Ausstattung und alle weitergehenden Vereinbarungen. Nicht aufgeführte Bestandteile gelten als nicht vereinbart.
Der Mietvertrag kommt zustande, indem der Mieter den ihm übermittelten Vertrag unterzeichnet zurücksendet, oder indem er die Mietsache abnimmt.
§2 Dauer und Kündigung des Mietvertrages
a.) Mietbeginn ist das Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages, verbindlich aber ist das Datum der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter. Wird der Mietgegenstand nicht durch den Mieter übernommen, gilt er als am 2. Werktag nach avisierter Bereitstellung als angemietet.
b.) Als Ende der Mietzeit gilt mit Ablauf des Mietzeitraumes der Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes in einwandfreiem technischem Zustand am vereinbarten Rücknahmedepot. Als einwandfreier Zustand gelten die in § 5d.) dokumentierten technischen Parameter sowie die in §7a.) beschriebenen Anforderungen des Behälterinneren.
c.) Ist der Zustand von Einheiten bei Rückgabe nicht vertragskonform, gilt der Tag der Beseitigung der Mängel und ggf. anschließenden Rückgabe (§ 2 b.)) als offizielles Mietende.
d.) Zur Beseitigung von Mängeln sind nur Dienstleister zugelassen, die ausdrücklich in schriftlicher Form vor Beginn der Mängelbeseitigung vom Vermieter autorisiert wurden.
e.) Für unbefristet geschlossene Mietverträge bedarf es einer Kündigung.
f.) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, es gilt das Eingangsdatum der Kündigung beim Vermieter.
g.) Ungekündigte, befristete Mietverträge verlängern sich automatisch um die vereinbarte Vertragslaufzeit, maximal jedoch um 1 Jahr.
h.) Folgende Kündigungsfristen gelten für Mietverträge: - Unbefristete Mietverträge: 10 Werktage
- Mietverträge mit einer Laufzeit bis 12 Monate: 1 Monat
- Mietverträge mit einer Laufzeit über mehr als 12 Monate: 3 Monate
i.) Der Vermieter und der Mieter haben jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund werden folgende, nicht abschließende Ursachen definiert: - Anmeldung eines Insolvenzverfahrens durch den Mieter es sei denn, der Insolvenzverwalter nimmt die Leistung in Anspruch (Masseforderung).
- Wenn der Mietgegenstand durch mangelnde Sorgfalt gefährdet ist.
- Wenn ein Zahlungsverzug gemäß §3f.) vorliegt.
§3 Mietkosten, Rechnungsstellung und Zahlung
Die Miete wird nach Abschluss eines Monats berechnet. Die im Mietvertrag festgelegte Währung zur Zahlung sämtlicher Leistungen ist bindend.
a.) Der Mieter ist verpflichtet, die nach den jeweils gesetzlichen Bestimmungen gesondert berechnete Mehrwertsteuer an den Vermieter zu entrichten.
b.) Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich im Mietvertrag als vereinbart gelten, gehen zu Lasten des Mieters.
c.) Die Miete ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
d.) Unterbleibt die Zahlung innerhalb 30 Tage nach Rechnungserhalt und danach nach schriftlicher Ankündigung einer adäquaten Frist, kann der Vermieter wie folgt verfahren: - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
- Forderung nach Vorauszahlung für die Restlaufzeit des Vertrages.
Weiterführende Schadensersatzansprüche an den Mieter werden von diesen Maßnahmen nicht eingeschränkt.
e.) Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Rahmen des Betriebes und der Durchführung von Transporten anfallen, hat der Mieter zu übernehmen, da er den Mietgegenstand auf eigene Rechnung und zur eigenen Nutzung betreibt.
f.) Ausgenommen unbestrittener oder rechtskräftiger Ansprüche darf der Mieter keine Mietforderung mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.
§4 Gestellung und Abnahme des Mietgegenstandes
a.) Der Mieter ist verpflichtet sich vor Nutzung des Mietgegenstandes über die Materialverträglichkeit des Produktes mit dem Tankwerkstoff (oder Auskleidung) und allen mit dem Produkt in Kontakt kommenden Armaturen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zu überzeugen.
b.) Der Mieter ist verpflichtet, sich bezüglich des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes hinsichtlich Sauberkeit, Ausschluss von Rost, Öl, Schmutz, Feuchtigkeit oder Restprodukten bei Anlieferung oder eigener Abholung zu überzeugen und Abweichungen auf dem begleitenden Zustand-Report zu dokumentieren. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, sich von der korrekten Heizungseinstellung vor Inbetriebnahme zu überzeugen. Mit Ausnahme von verdeckten Mängeln, müssen alle Beanstandungen vor Nutzung, spätestens 2 Werktage nach Bereitstellung der Einheiten, dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten gelten die Einheiten als im mangelfreien Zustand übernommen. Stahlverfärbungen und Kondenswasser gelten nicht als Mangel, es sei denn, dieses wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Der Mieter hat das Recht, auf Anfrage vom Vermieter ein Reinigungszertifikat für die Einheiten zu erhalten.
c.) Wenn verdeckte Mängel auftreten, die nachweislich nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Überprüfung hätten entdeckt werden können, müssen diese dem Vermieter spätestens 2 Werktage nach Feststellen mitgeteilt werden, ansonsten gelten die Einheiten als mangelfrei übernommen.
d.) Bei beiderseits anerkannten Mängeln ist der Vermieter verpflichtet, die Einheiten innerhalb von 8 Werktagen in einen einwandfreien Zustand zu bringen oder für eine Ersatzgestellung in diesem Zeitraum zu sorgen. Herrscht keine Einigung über den Zustand der Einheiten zwischen den Parteien, so wird ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen, dessen Urteil für beide Seiten verbindlich ist. Die Kosten werden hälftig getragen.
§5 Nutzungs- und Instandhaltungsbedingungen sowie Verfügungsrecht des Anmietenden
a.) Der Mietgegenstand darf durch den Mieter nicht vermietet, verpfändet oder anderweitig genutzt werden. Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. In dem Falle, dass Dritte von einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, hat der Mieter die Ablösekosten zu tragen.
b.) Technische Umbauten sowie Mängelbeseitigung gemäß der Verpflichtung des Mieters, die Einheiten in einsatzfähigen Zustand zu erhalten, dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen am Behälter sowie an allen signifikanten Bauteilen der Einheiten. Die Kosten für die Mängelbeseitigung sowie die Ersatzbeschaffung von fehlenden Ausrüstungsgegenständen trägt der Mieter.
c.) Bei Rückgabe hat der Mieter die Einheiten im gleichen technischen Zustand wie bei der Anmietung zu übergeben, dies gilt auch für Beschriftungen und sonstige Kennzeichnungen. Der Vermieter hat das Entscheidungsrecht darüber, ob er vom Ursprung abweichende Ausrüstungsgegenstände zum Zeitwert übernimmt oder auf den Rückbau der Einheiten besteht, deren Kosten zu Lasten des Mieters gehen.
d.) Außer für technische Mängel, die während des vertrags- und funktionsgerechten Einsatzes der Einheiten entstanden sind, für den der Mieter nachweispflichtig ist, ist der Mieter für alle Schäden verantwortlich. Die Mietzeit läuft während der benötigten Maßnahmen weiter. Hierbei kann es sich um folgende, nicht abschließende, Defekte und Aufwendungen handeln: - Innere und äußere Beschädigungen des Behälters (Korrosion, Einbeulungen,...) oder der Auskleidung (wenn vorhanden).
- Schäden an oder fehlen von Ausrüstungsgegenständen.
- Beschädigung an der Isolierung und sämtlicher Heizungseinrichtungen (wenn vorhanden).
- Innenreinigung des Behälters, ggfls. Entsorgung genutzter Inliner.
- Kosten für den Transport zum bzw. ab dem durchführenden Depot.
e.) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Mietgegenstand allen gesetzlichen, behördlichen und vor allem gefahrgut- und lagerrechtlichen Bestimmungen entspricht.
f.) Im Falle von Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften während der Laufzeit eines Mietvertrages ist der Vermieter grundsätzlich nicht verantwortlich für technisch notwendige Veränderungen.
g.) Ausgenommen sind Mietverhältnisse, in denen eine spezifische Einsatzbestimmung vereinbart ist, der Mietgegenstand jedoch nicht einzig für diese Nutzung hergestellt wurde oder das Ladungsgut einer Änderung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unterliegt und der Mieter nachweisen kann, dass er hiervon keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Mietgegenstand technisch an die Erfordernisse anzupassen oder für geeignetes Ersatzequipment zu sorgen, ist aber berechtigt, einen höheren Mietpreis zu erhalten. Stimmt der Mieter der Mietpreiserhöhung nicht zu, so kann der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht ausüben.
h.) Mietverhältnisse, bei denen der Mietgegenstand einzig für eine spezifische Einsatzbestimmung hergestellt oder maßgeblich umgebaut wurde, entbehren dem Recht zur Kündigung durch den Mieter. Hiervon sind folgende Fälle ausgenommen: - Wenn der Mieter dem Vermieter anbietet, die Maßnahmen zur Anpassung an die veränderten Erfordernisse auf eigene Rechnung fachgerecht durchführen zu lassen.
- Wenn der Mieter nachweisen kann, dass der Vermieter die Einheiten hätte anderweitig vermieten können.
i.) Der Mieter ist verpflichtet, Mängelbehebungen und technische Modifikationen derart durchzuführen, dass gesetzlichen Bestimmungen und Norm-Erfordernissen für den Betrieb und Transport des Mietgegenstandes entsprochen wird.
j.) Der Vermieter behält sich die Berechtigung vor, den Mietgegenstand durch einen Gutachter oder selbst nach angemessener Ankündigungsfrist in Augenschein zu nehmen. Wenn dem Vermieter Informationen bekannt sind, die auf eine nicht vertragskonforme Nutzung hinweisen, ist die Vornotiz nicht von Nöten.
§6 Wiederholungsprüfung und Instandhaltung des Mietgegenstandes während der Mietdauer
a.) Für Mietgegenstände, die zur Lagerung oder zum Transport von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutvorschriften genutzt werden, muss eine gesetzlich vorgeschriebene WHP (Wiederholungsprüfung) erfolgen. Nach rechtzeitiger Ankündigung seitens des Vermieters von mindestens 60 Tagen vor Ablauf der Prüffrist stimmen sich Vermieter und Mieter über das Depot zur Durchführung ab. Für sämtliche Kosten, die durch Versäumen der angekündigten Prüffristen anfallen, ist der Mieter verantwortlich. Mietgegenstände, die zum Zeitpunkt der Prüffälligkeit befüllt sind, können nach Entleerung der vorgesehenen WHP (Wiederholungsprüfung) unterzogen werden.
b.) Die Prüfgebühren des Sachverständigen Unternehmens trägt der Vermieter.
c.) Alle Kosten für die Vorbereitungen zur Prüfung (z.B. Reinigung, Transportkosten, Depothandling,…) sowie Mängelbeseitigungen (z.B. Beseitigung von Gewalt- und Gebrauchsschäden) gehen zu Lasten des Mieters.
d.) Bei Durchführung oder Beauftragung einer WHP (Wiederholungsprüfung) durch den Mieter muss dieser sich eine Bescheinigung der Prüfung ausstellen lassen und diese dem Vermieter zukommen lassen.
e.) Für Mietgegenstände, die mit elektrischen Zusatzausstattungen ausgerüstet sind, ist eine Prüfung der Installationen nach DGUV V3 (gesetzliche Vorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.) durchzuführen. Für alle anfallenden Kosten für die Prüfung gemäß DGUV V3 sowie für sämtliche Kosten, die durch Versäumen der Prüffristen anfallen, ist der Mieter verantwortlich. Erlischt die Betriebserlaubnis durch Unterlassung oder Versäumnis der Prüfung für den Mietgegenstand, hat der Mieter kein Recht zur fristlosen Kündigung, der Mietvertrag behält weiterhin seine Gültigkeit.
§7 Beenden des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietgegenstandes
a.) Das Mietverhältnis endet übergeordnet zu den in §2 festgelegten Bestimmungen erst, wenn der Mietgegenstand in folgendem Zustand an dem vertraglich vereinbarten Depot zurückgegeben wird: - Vollständig entleert, ohne Produktanhaftungen. Restmengen bis 30kg werden dokumentiert (bebildert) und ohne Rücksprache mit dem Mieter zur Entsorgung freigegeben. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Im gleichen Sauberkeitszustand des inneren Behälters, aller Ausstattungsgegenstände sowie der äußeren Hülle, wie bei Anmietung dokumentiert.
- Behälter und alle Ausstattungsgegenstände befinden sich im mangelfreien und funktionstüchtigen Zustand.
b.) Bei Deckungsungleichheit des Zustandes des Mietgegenstandes bei Rückgabe zu dem Zustand bei Anmietung, ist der Mieter für die ordnungsgemäße Herstellung des Mietgegenstandes verantwortlich und trägt Kosten für eventuell anfallende Reinigungen und Instandsetzungen. Der Zustand des Mietgegenstandes, sowie der dazugehörenden Ausstattungsgegenstände wird durch den Eingangs-Report manifestiert, dessen Kosten vom Vermieter zu tragen sind.
c.) Der Vermieter informiert den Mieter in schriftlicher Form von der Abweichung, und der Mieter ist verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Mängel zu beheben. Tut er dies nicht, wird die Mängelbehebung vom Vermieter in Auftrag gegeben und die Kosten an den Mieter berechnet.
d.) Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten für die Behebung von Beeinträchtigungen, bedingt durch einen angemessenen Grad an Verschleiß bei vertrags- und sachgemäßen Gebrauch, zu tragen. Beeinträchtigungen, die über das angemessene Maß für vertragsgemäße Nutzung gemäß §538 BGB hinausgehen, hat der Vermieter dem Mieter schriftlich mitzuteilen und der Mieter hat den Nachweis über die vertragsgemäße Nutzung und die sachgerechte Behandlung zu erbringen. Grundsätzlich sind von einer vertragsgemäßen Nutzung und sachgerechten Behandlung ausgenommen: - Sämtliche Beschädigungen von Armaturen, Ausstattungsgegenständen und Dichtungen.
- Risse, Beulen und Korrosion im Zusammenhang mit dem Behälter oder dem Rahmen.
- Beschädigungen (inklusive Korrosion) an dem Heizsystem, seinen Bedienelementen oder der Isolierung.
e.) Der Vermieter übergibt dem Mieter einen KV (Kostenvoranschlag) zur Beseitigung der Beschädigungen. Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Mängelbeseitigung zu beauftragen und kann sich vorab von der Richtigkeit der Maßnahmen durch Besichtigung überzeugen.
f.) Der Vermieter ist autorisiert, die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung (inklusive Reinigung) zu Lasten des Mieters anzuweisen, wenn der Mieter a.) die Beseitigung der Mängel innerhalb von 2 Wochen nicht selbst beauftragt oder b.) sich nicht innerhalb einer Woche zur Übernahme der Kosten bereit erklärt und der Vermieter bereits ohne Erfolg eine Frist zur Mängelbehebung von einer Woche gesetzt hat.
g.) Umfassende Informationen bezüglich des letzten Produktes, bei Gefahrgut durch ein MSDS (Material Safety Data Sheet), sind dem Vermieter vom Mieter in schriftlicher Form mitzuteilen.
h.) Können sich die Vertragsparteien nicht über den Status des Mietgegenstandes und die damit einhergehende Verantwortung zur jeweiligen Kostenübernahme bei der Vertragsbeendigung einigen, wird ein unabhängiger Gutachter beauftragt, dessen Beurteilung für Vermieter und Mieter bindend ist. Der Vermieter schlägt dem Mieter einen Gutachter vor und setzt diesen davon in Kenntnis, dass er im Falle einer fehlenden Zustimmung des Mieters 5 Werktage nach Benachrichtigung berechtigt ist, den Gutachter im Auftrag beider Parteien zu beauftragen. Die Kosten des Gutachtens werden nach Verteilung der Kostenübernahmeverpflichtung seitens des Gutachters verteilt.
i.) Verdeckte Beschädigungen, die bei der Eingangsprüfung nicht festgestellt und dokumentiert wurden, muss der Vermieter dem Mieter umgehend in schriftlicher Form kenntlich machen und zum gemeinsamen Beschluss der festgestellten Beschädigung auffordern. Wenn der Mieter nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Benachrichtigung einer gemeinsamen Feststellung nachkommt, gilt die Benachrichtigung über die verdeckten Schäden als für den Mieter bindend und verpflichtet ihn zur Kostenübernahme.
§8 Versicherung und Haftung
a.) Der Mieter hat für den Zeitraum der Vertragslaufzeit den Mietgegenstand gegen das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und des Unterganges zu versichern, da er für den Mietgegenstand verantwortlich ist. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters eine Kopie der Original-Police des Versicherungsschutzes zum Nachweis auszuhändigen.
b.) Für sämtliche Beschädigungen am Mietgegenstand nebst Ausrüstung oder dessen Verlust oder Untergang haftet der Mieter bis zur vertragsgemäßen Rückgabe.
c.) Die Berücksichtigung aller behördlichen und gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften liegen in der Verantwortung des Mieters, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.
d.) Für die Materialverträglichkeit des zu ladenden oder transportierenden Produktes mit dem Werkstoff des Behälters ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat die Verträglichkeit selbst vor Ingebrauchnahme der Behälter zu prüfen. Er ist im Streitfall dafür beweispflichtig, dass ein Mangel und/oder Schaden nicht auf die fehlerhafte Befüllung zurückzuführen ist.
e.) Der Vermieter haftet nicht für verlustig gegangenes oder schadhaftes Ladegut, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Die Höchsthaftung des Vermieters für sämtliche Schäden ist begrenzt auf eine Jahresmiete. Ist das Mietverhältnis für eine kürzere Laufzeit vereinbart, beträgt die Höchsthaftung den zwölffachen Wert einer Monatsmiete. Diese Einschränkungen ist in folgenden Fällen ungültig: Vorsatz, Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung oder bei Verletzung von Gesundheit oder Leben.
f.) Der Mieter hat den Vermieter der Mietgegenstände im Falle eines Totalschadens (die Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert der Einheit) oder Totalverlustes (die Einheit ist unwiederbringlich verloren) umgehend schriftlich zu informieren und der Sachverhalt muss durch einen Survey oder andere, als Nachweis geltende Unterlagen nachgewiesen werden.
g.) Der Mieter ist verpflichtet, den festgelegten Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung an den Vermieter zu entrichten. Mietende ist der letzte Tag des Monats, in dem die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts bei dem Vermieter eingegangen ist.
h.) Als Wiederbeschaffungswert gilt der Kaufpreis für eine Mietsache des gleichen Typs wie die Mietsache zum Schadenstag abzüglich des Abschreibungswertes der Mietsache zum Zeitpunkt des Schadens-/Verlustfalls (der „Wiederbeschaffungswert“). Die Abschreibung für die Zwecke des Vertrags beträgt fünf Prozent (5%) pro Jahr ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme. Der Mindestwiederbeschaffungswert beträgt mindestens fünfzig Prozent (50 %) des aktuell gültigen Wiederbeschaffungswertes.
- Der für ein Kalenderjahr gültige Wiederbeschaffungswert wird in den AGB im Monat Januar auf der Website von REKUBIK.de aktuell dokumentiert.
- Unsere Wiederbeschaffungswerte basieren auf den aktuellen Rohstoffpreisen, Energie- und Logistikkosten. Im Zuge unerwarteter Preisschwankungen, bspw. der Logistikkosten, behalten wir uns das Recht vor, die Wiederbeschaffungswerte unterjährig anzupassen.
- Neben den reinen Herstellungskosten beinhaltet der Wiederbeschaffungswert Kosten für die Logistik, Inbetriebnahme und Beschriftung und ggf. einer weitergehende Prüfabnahme.
- Für 2024 werden die Wiederbeschaffungswerte wie folgt vereinbart:
Standard IBC auf Holzpalette - 89,99 €
300l IBC LED KUBIK Stehtisch 399,99 €
600l IBC LED KUBIK Stehtisch 489,99 €
1000l IBC LED KUBIK Stehtisch 529,99 €
Speziell gefertigte IBC (z.B. IBC mit höherwertigen Edelstahl-Qualitäten oder Sonderausstattungen) werden bezüglich des Wiederbeschaffungswertes individuell berechnet.
i.) Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes wird der Restwert (Schrottwert) des IBC berücksichtigt, soweit die Verwertung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der IBC verlorengegangen ist oder sich an einem Ort befindet, an dem aus wirtschaftlichen Gründen der Vermieter an der Verwertung gehindert ist, z.B. weil die Transportkosten eine wirtschaftliche Verwertung unmöglich machen. Die Entscheidung darüber trifft allein der Vermieter. Der Vermieter überträgt das Eigentum an dem IBC dann, wenn er selbst die Verwertung unterlässt, auf den Mieter.
j.) Wenn der Vermieter in der Lage ist, adäquaten Ersatz in gleichartiger technischer Ausstattung für die Restlaufzeit zu stellen, hat der Mieter das Recht zu entscheiden, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder davon Abstand nimmt. Eine Verpflichtung hierfür besteht nicht.
§9 Kaution
Die Kaution dient als Sicherheit für den Vermieter für den Mietzeitraum. Die Höhe der zu zahlenden Kaution ist festgelegt. Die Mietkaution ist nach Abschluss des Vertrages zu Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter an den Vermieter zu zahlen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach der Wareneingangskontrolle, welche nicht im gleichen Zeitraum wie der Wareneingang liegen muss.
Rückzahlung
Nach Erhalt der Rücksendung erstatten wir Ihnen den bezahlten Kaufpreis auf dem gleichen Weg zurück, wie Sie bezahlt haben.
Einbehalt
Die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter werden durch die Mietkaution abgesichert. Er darf die Mietkaution einbehalten, wenn er nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offene Forderungen gegen den Mieter hat. Gründe hierfür sind: Vom Mieter verursachte Schäden/Mängel an den IBC Tanks in Form von Deformierungen, Farbanhaftungen, Beschädigungen an Tankblase, Gitterrahmen und Palette u. o. Zubehörteilen, Zuwiderhandlung vom Bestimmungszweck
§10 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftform selbst. Die Schriftform ist auch durch Übermittlung der entsprechenden Erklärungen in Textform (per Email, als PDF oder Fax) gewahrt.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen bzw. unwirksam oder nichtig gewordenen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Regelung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Lücke enthält.
§12 Recht und Gerichtsstand
a.) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
b.) Gerichtsstand ist Neuruppin.
Stand: 01. Oktober 2024